AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Vertragsgrundlagen

1. Allen der Firma zeitweise Gestaltung GmbH (nachfolgend ZW genannt) erteilten Aufträgen liegen Unterlagen in folgender Reihenfolge zugrunde; 1) das Angebot und 2) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. Vertragsinhalt

1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von ZW schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung von ZW gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Angebot, Angebots‐ und Entwurfsunterlagen

1. Die in den Angeboten genannten Preise sind freibleibend.

2. Die Angebote werden nach Angaben des Bestellers und den von ihm und von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen, insbesondere derjenigen der Ausstellungsleitung, haftet ZW nicht.

3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers zusätzlich ausgeführt werden oder aufgrund fehlerhafter Unterlagen des Bestellers oder der Ausstellungsleitung erforderlich werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Planungen, Entwürfe, Skizzen, Visualisierungen, Zeichnungen, Fertigungs‐ und Montageunterlagen, unbedeutend in Art und Weise der Präsentation und Speicherung sind geistiges Eigentum der Firma ZW und bleiben, soweit nicht anderes vereinbart, mit allen Rechten Eigentum der ZW. Urheberrecht bleibt vorbehalten. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder durchgeführt, geändert, vervielfältigt, noch dritten Personen im Original oder als Kopie ausgehändigt werden. Der Besteller, für den sie gefertigt wurden, haftet mit Entgegennahme für die Einhaltung dieser Bestimmung.

IV. Vertragsschluss

1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von ZW zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang abgelehnt werden.

V. Preise

1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.

2. Alle Preise verstehen sich rein netto und schließen Nebenkosten wie Zusatzbestellungen nicht ein.

3. Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht auZWrücklich aufgeführt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Die Preise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser drei Monate ist ZW berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Besteller weiterzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Preisberechnung ist dann der Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten. Der Besteller kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der bei Beginn der Ausführungen geforderte Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.

5. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht von ZW zu vertreten sind, über die unter Punkt 4 genannte Frist hinaus, so ist ZW berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrtkosten und sonstige Reisespesen), Kfz‐Geräte, Materialpreise und sonstige Preise der Firma ZW.

6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Bestellers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin‐ oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Firma ZW sind, bedingt sind, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.5.

7. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden (Full‐Service), werden gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge ist ZW berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die Firma ZW ist berechtigt, im Namen des Bestellers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

8. Planungen, Skizzen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nicht anders auZWrücklich und schriftlich vereinbart, auch dann kostenpflichtig, wenn im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung dafür kein besonderes Entgelt ausgewiesen worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder die Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik‐Designer BDG e.V..

VI. Lieferzeit und Montage

1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine auZWrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.

2. Mit vom Besteller nach Vertragsschluß vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.

3. Treten von ZW nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl bei ZW als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmern führen, auf, so ist ZW berechtigt, für Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf‐ und Abbau erforderlich sind.

4. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, ist ZW zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

VII. Fracht und Verpackung

1. Die Erzeugnisse der Firma ZW reisen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wenn nicht anders vereinbart ist. Hat ZW Frachttragung übernommen, so steht es ihr frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu berechnen. Gewünschte und von ZW für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.

VIII. Gefahrenübernahme

1. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Ware den Betrieb von ZW als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmern verläßt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

2. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Leistung der Firma ZW gilt nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Besteller als erfüllt.

3. Der von ZW unverschuldete Untergang auf dem Transport oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Bestellers.

IX. Abnahme / Übergabe

1. Die Firma ZW besteht auf die förmliche Abnahme bzw. Übergabe. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Die Abnahme ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die Abnahme bzw. Übergabe hat unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen. Der Besteller verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird auZWrücklich anerkannt, dass ein Abgabetermin bis 19.00 Uhr vor dem Tag des Messebeginnes oder eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.

2. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

3. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht außerordentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur bis maximal 10 % der Gesamtsumme zulässig.

4. Ist die Montage des Messestandes bzw. Vertragsgegenstandes zu einem bestimmten Ausstellungstermin nicht vereinbart und nimmt der Besteller trotz Fertigstellungsanzeige die Leistung der Firma ZW nicht ab, so kann ZW vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die Firma ZW 60 %, bei Mietweiser Überlassung 80 % der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen.
Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt ZW vorbehalten.

5. Sind die Leistungen der Firma ZW dem Besteller Mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch von ZW unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden. Der Besteller ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.

X. Gewährleistung

1. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges. Die Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.

2. Erwirbt der Besteller den Vertragsgegenstand, so sind Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Empfang, Auslieferung bzw. Fertigstellung unmittelbar und schriftlich an ZW anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Kenntniserlangen anzuzeigen.

3. Wird der im Auftrag des Bestellers errichtete Messestand bzw. Vertragsgegenstand Mietweise überlassen, sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Beanstandungen unverzüglich, spätestens 24 Stunden vor Beendigung der Messe der Firma ZW anzuzeigen.

4. Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der Firma ZW. Der Firma ZW steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
Erwirbt der Besteller den Ausstellungsstand bzw. Vertragsgegenstand, so kann er Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens drei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

5. Wird der Messe‐ und Ausstellungsstand bzw. Vertragsgegenstand Mietweise überlassen, kann der Besteller Gewährleistungsrechte nur bezüglich solcher Mängel geltend machen, die während der Mietzeit aufgetreten sind.

6. Die Firma ZW kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starker Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen.

8. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

9. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Besteller selbst Änderungen vornimmt oder der Firma ZW die Feststellung der Mängel erschwert.

10. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben (Full‐Service) gegenüber ZW sind ausgeschlossen, sofern ZW nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.

11. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.

12. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz auf die Auftragshöhe beschränkt.

XI. Haftung

1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern der Firma ZW nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Besteller kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Firma ZW gegenüber diesem verlangen.

2. Die Firma ZW haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.

3. Bei speziellen Rat‐ oder Auskunftserteilungsverträgen haftet ZW nur bis zur Höhe der vom Besteller zu zahlenden Gegenleistung.

4. Sind lediglich Skizzen, Entwürfe, Planung, Zeichnungen und Visualisierungen Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der Firma ZW begründet. ZW steht insoweit nur dafür ein, dass ZW selbst in der Lage ist, den geplanten bzw. entworfenen Ausstellungsstand bzw. Vertragsgegenstandes zu errichten.

5. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet.

6. ZW haftet nicht für die Richtigkeit der vom Besteller übergebenen Unterlagen oder der von den jeweiligen Ausstellungsleitungen bereitgestellten Unterlagen. Die insoweit von der Ausstellungsleitung gemachten Vorbehalte werden auch von ZW in Anspruch genommen.

7. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und auch unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluß der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.
Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs‐ und Verrichtungsgehilfen der Firma ZW. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Werden Gegenstände leih‐ oder mietweise überlassen, so sind diese vom Besteller pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Der Besteller haftet für alle ihm leih‐ und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes bzw. Vertragsgegenstandes insgesamt, sofern mietweise Überlassung vereinbart ist, bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise abhanden gekommen sind; dabei ist es unerheblich, ob den Besteller oder seine Mitarbeiter ein Verschulden trifft Dies gilt auch für das Werkzeug und das Montagezubehör der Firma ZW, sofern der Besteller dies in Verwahrung nimmt.

XII. Versicherung

1. Für von ZW veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.

2. Transportschäden sind der Firma ZW sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Fachbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Auftragnehmer gesandt werden.

3. Von ZW aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenen Gutes des Bestellers wird von ZW auf Kosten des Bestellers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

4. Sollen der Firma ZW übergebene Arbeits‐ und Herstellungsunterlagen wie Originale, Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Besteller diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet ZW nur dann, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

5. Es ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Messe‐ und Ausstellungsstand bzw. Vertragsgegenstandes während der Auf‐ und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern. Zweckmäßigerweise wird er bei Montagen außerhalb des Betriebssitzes der Firma ZW dessen Werkzeug und Montagezubehör in diesen Versicherungsschutz mit einbeziehen.

XIII. Kreditgrundlage

1. Voraussetzung der Leistungspflicht der Firma ZW ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers.

2. Hat der Besteller über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenz‐ oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist ZW zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. ZW ist in diesen Fällen vor Auslieferung bzw. Fertigstellung des Messe‐ und Ausstellungsstandes bzw. Vertragsgegenstandes und der Waren berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer IX. 4.

XIV. Eigentumsvorbehalt

1. Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferungen und Leistungen der Firma ZW vereinbart, so bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum der Firma ZW.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an ZW ab. ZW nimmt diese Abtretung an.
Auf Verlangen hat der Besteller der Firma ZW die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

3. Eine etwaige Be‐ oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für ZW vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht ZW gehörenden Waren und Gegenständen steht der Firma ZW der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Firma ZW im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für ZW verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Vereinbarung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.

4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller der Firma ZW unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Besteller in Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Der Besteller ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, diesem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zurückzugeben.

XV. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen, usw.

1. Planungen, Skizzen, Entwürfe und Design, Visualisierungen, Fotos, Zeichnungen, Fertigungs‐ und Montageunterlagen, unbedeutend in Art und Weise der Präsentation und Speicherung bleiben mit allen Rechten im Eigentum der Firma ZW, und zwar auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Firma ZW weder durchgeführt, geändert, vervielfältigt, fotografiert, noch dritten Personen im Original oder als Kopie ausgehändigt oder innerhalb einer Internetpräsenz oder sonstiger medialer Portale verwendet werden. In jedem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums‐, Nutzungsrechten und Urheberrechten der Schriftform.

2. Änderungen von Planungen, Entwürfen u.s.w. dürfen nur von ZW vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Bestellers gelangt sind, es sei denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen.
Die Firma ZW ist stets berechtigt, ihre Unterlagen zu signieren und damit in jeglicher Form zu werben.

3. Für den Fall, dass der Besteller die unter Ziffer 1 genannten Unterlagen ohne Zustimmung der Firma ZW durchgeführt, geändert, vervielfältigt, fotografiert oder dritten Personen im Original oder als Kopie ausgehändigt oder innerhalb einer Internetpräsenz oder sonstiger medialer Portale verwendet hat, ist ZW berechtigt, Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. 4 dieser Bedingungen geltend zu machen.

4. Für die Ausführungen von Aufträgen nach vom Besteller gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. ZW ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Besteller zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

5. Der Besteller ist verpflichtet, ZW von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

XVI. Zahlungsbedingungen

1 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang, elektronisch im Anhang einer Email in Form einer PDF Datei, als Download auf der ZW Website, per Übertragung durch ein Computer‐Fax oder per Post sofort zur Zahlung fällig. Der Besteller, bzw. Rechnungsempfänger erklärt bei Bestellung sein Einverständnis für die elektronische Rechnung per Email, Download auf der ZW Website oder per Übertragung durch ein Computer‐Fax. Es bedarf keiner weiteren Zustimmungserklärung. Eine Sendebestätigung, Faxjournal oder analoger Bericht der Firma ZW, woraus die erfolgreiche Übermittelung hervorgeht, gilt als Rechnungszugang. Es bedarf keiner zusätzlichen Empfangs‐ oder Lesebestätigung.

2. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert ist ZW, sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Bei Objekten über 50.000,00 Euro, werden von der gesamten Auftragssumme 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Fertigungsbeginn und 1/3 bei Übergabe fällig. Bei Objekten unter 50.000,00 Euro gilt grundsätzlich die Regelung, dass 50 % der gesamten Auftragssumme bei Auftragserteilung und 50 % der gesamten Auftragssumme bei Übergabe fällig ist. Bei Versäumnis seitens des Bestellers ist Firma ZW berechtigt vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. 4 dieser Bedingungen geltend zu machen. Schadensersatzansprüche seitens des Bestellers sind ausgeschlossen.

3. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.
Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung. ZW ist nicht verpflichtet, hereingenommene Wechsel zu protestieren.

4. Bei Zahlungsverzug nach Erinnerung / Mahnung ist ZW berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens aber 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). ZW ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter IX. 4.

XVII. Aufrechnung und Abtretung

1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist für den Besteller ausgeschlossen.

2. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma ZW übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes bzw. Vertragsgegenstandes durch ZW das Vertragsverhältnis endet.

XVIII. Stornierung

Die Stornierung von Aufträgen durch den Besteller ist ZW unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen und vom Besteller unbestritten anerkannt, dass ZW bei Stornierung von Aufträgen durch den Besteller 1) für nicht in Angriff genommene Arbeiten 25% der Auftragssumme, 2) für begonnene Arbeiten 50% der Auftragssumme und 3) für fertiggestellte Arbeiten 100% der Auftragssumme in Rechnung stellt. Sollten die unter Punkt 2) genannten begonnen Arbeiten sich lediglich auf gemäß Ziffer XV aufgezählte Arbeiten beschränken, steht es der Firma ZW frei diese Arbeiten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik‐Designer BDG e.V. abzurechnen. Bei Nachweis höherer Kosten für Arbeiten unter den Punkten 1) und 2) kann ZW diese in vollem Umfange abrechnen.

XIX. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogenen Daten, gleich ob sie von ZW selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des BundeZWatenschutZWesetzes verarbeitet werden.

XX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Firma ZW. Über das Vertragsverhältnis entscheidet ausschließlich deutsches Recht.

XXI. Schlussabstimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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